Gesetz zur Änderung der nordrhein-westfälischen Landesverfassung betreffend Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung
Gesetzentwurf
Drucksache 18/4278 09.05.2023 5 S.
Änderung von Artikel 16 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1950 (GV. NW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.Juni 2020 (GV. NRW. S. 202): Hinwirken auf die gleichwertige Anerkennung und Wertschätzung von beruflichen und akademischen Bildungswegen und eine stärkere Durchlässigkeit von Bildungssystemen
Systematik: Staatsaufbau * Arbeit und Beschäftigung * Bildung * Hochschulwesen
Schlagworte: Landesverfassung * Berufsbildung * Fachkraft * Studium * Berufsausbildung * Duale Berufsausbildung
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